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von BSW SECURITY AG, nachfolgend „BSW“.
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend Bedingungen) gelten für den Verkauf, die Lieferung und Ausführung von (Sicherheits-) Anlagen bzw. Produkten und Dienstleistungen, soweit nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Subsidiär gelten die Bestimmungen der SIANormen 118 und 380/7. Der Besteller anerkennt diese Bedingungen mit jeder Bestellung in sämtlichen Punkten. Für Werkverträge und Wartungsverträge bilden diese Bedingungen integrierenden Bestandteil.
1.2 Der Besteller hat BSW auf alle gesetzlichen, behördlichen oder anderen Vorschriften und Besonderheiten aufmerksam zu machen, welche sich auf den Verkauf, die Erstellung, die Bedienung, den Betrieb oder die Wartung einer Sicherheitsanlage beziehen.
2. Masse und Abbildungen
Alle Masse, Abbildungen und übrigen Angaben in den Katalogen und Verkaufsunterlagen von BSW sind unverbindlich und können jederzeit ohne vorherige Mitteilung geändert werden. Konstruktions- und Modelländerungen sind vorbehalten.
3. Bestellungen / Retouren
3.1 Alle Bestellungen haben schriftlich, per E-Mail oder Fax zu erfolgen, wobei folgende Angaben unerlässlich sind: Menge, Artikelnummer und Bezeichnung.
3.2 Die Bestellung wird verbindlich, sobald BSW die Annahme der Bestellung bestätigt hat.
3.3 Handelsartikel können nur mit vorgängiger Zustimmung von BSW und nur innert 20 Tagen ab Versand retourniert werden. Sofern in einwandfreiem Zustand (original verpackt, ungeöffnet) werden die von BSW zur Rückgabe genehmigten Artikel zum fakturierten Betrag abzüglich einer Grundpauschale und zusätzlichen anfallenden Kosten gutgeschrieben. Bei Retouren muss zwingend die Rechnungs- oder Lieferscheinkopie beigelegt werden. Kundenspezifische Sonderanfertigungen sind vom Rückgaberecht ausgeschlossen.
4. Verbindlichkeit von Offerten
Die in den Offerten genannten Preise sind für BSW nur bei sofortiger Bestellung und bei Abnahme der angegebenen Menge verbindlich.
5. Lieferfristen / Fristen im Anlagenbau
5.1 BSW ist bestrebt, vereinbarte Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten, wobei die Einhaltung nicht zugesichert wird. Bei Artikeln, die nicht an Lager sind, sowie bei Sonderanfertigungen werden die Lieferfristen nach bestem Ermessen freibleibend angegeben. BSW ist zu Teillieferungen berechtigt.
5.2 Im Anlagenbau werden die vereinbarten Termine verbindlich, sobald der Werkvertrag rechtsgültig unterzeichnet ist sowie die fälligen Anzahlungen geleistet sind. Die Termine gelten automatisch als verlängert, wenn Unterlagen, Genehmigungen, Materialien usw., deren Vorhandensein nicht in der Verantwortung von BSW steht, nicht rechtzeitig vorliegen, das Objekt nicht ungehindert zugänglich ist oder wenn der Besteller Änderungen und zusätzliche Arbeiten wünscht.
5.3 Im Anlagenbau können bauseitige Verzögerungen die Einhaltung der vereinbarten Termine erschweren oder verunmöglichen. BSW haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen. Werden Mehrarbeiten und/oder Arbeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten notwendig oder entstehen andere Mehrkosten, werden diese von BSW zusätzlich verrechnet.
5.4 Sollte BSW eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, hat der Besteller BSW schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung anzusetzen. Erfüllt BSW auch innert angemessener Nachfrist nicht, sind allfällige Schadenersatzansprüche des Bestellers auf die Höhe des Bestellwerts beschränkt.
5.5 Streik, Aussperrung, Transportstörungen, Epidemien, Pandemien sowie Fälle von höherer Gewalt entheben BSW während ihrer Dauer von der Vertragserfüllung.
6. Preise und Rabatte
6.1 Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken oder Euro, freibleibend. Sie verstehen sich ab Lager BSW, ohne Mehrwertsteuer, Verpackung, Porto, Fracht- und Transportversicherung. Die Mehrwertsteuer wird offen berechnet. Preis- oder Rabattänderungen ohne vorherige Anzeige sind vorbehalten.
6.2 Die Verpackung wird in Rechnung gestellt und kann nicht zurückgenommen werden.
6.3 Regiearbeiten und Bereitschaftspauschalen werden zu den bei Ausführung gültigen Ansätzen berechnet, wobei die Arbeits-, Reise- und Deplacementkosten von BSW in Rechnung gestellt werden. Es gelten folgende Zuschläge für Arbeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten:
6.4 BSW ist zu einer Preisanpassung berechtigt, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung ausserordentliche Umstände im Sinne von Art. 373 Abs. 2 OR, die nicht vorausgesehen werden konnten oder nach den von den Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, ergeben sollten.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Für den Materialverkauf gilt: 100% bei Materiallieferung (ohne Abzug von Skonto)
7.2 Für den Anlagenbau gilt: 30% bei Bestellung, 30% bei Materiallieferung, 30% bei Inbetriebsetzung, 10% mit Stellung der Schlussrechnung (jeweils ohne Abzug von Skonto)
7.3 Für Dienstleistungen werden Teilrechnungen bis 90% der geleisteten Arbeiten ausgestellt. Der Rest wird nach Stellung der Schlussrechnung fällig (jeweils ohne Abzug von Skonto).
7.4 BSW behält sich vor, jederzeit Teilrechnungen zu stellen.
7.5 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Bei Nichteinhalten schuldet der Besteller ohne vorgängige Mahnung ab dem 31. Tag einen Verzugszins von 5%. Für den administrativen Mehraufwand wird zudem eine Mahngebühr von CHF 40.-- erhoben.
7.6 Bei Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen kann BSW Lieferungen und Arbeiten unterbrechen und vom Vertrag zurücktreten sowie Schadenersatz von mindestens 70% des Restauftrages verlangen.
7.7 Der Besteller darf Gegenansprüche, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag entstanden sind, nur mit schriftlicher Erlaubnis von BSW verrechnen.
8. Leistungsumfang
8.1 Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die in der Auftragsbestätigung resp. im Werk- oder Wartungsvertrag umschriebene Leistung. Darin nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich in Rechnung gestellt.
8.2 Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, liefert BSW nach dem Stand der Technik bewährte Systeme und Software in Standardausführung.
8.3 BSW behält sich ausdrücklich vor, von den vereinbarten Leistungsmerkmalen der Produkte abzuweichen, wenn sich daraus keine funktionalen Einschränkungen ergeben. Der Besteller akzeptiert allfällige aus diesen Abweichungen entstehende Änderungen. BSW ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert worden sind.
9. Ausführung
9.1 Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Besteller . Entsteht BSW ein Mehraufwand, da Koordinationsbestimmungen nicht eingehalten werden oder bauseitig Arbeitsunterbrüche oder Behinderungen entstehen, so wird dieser separat verrechnet.
9.2 Der Besteller sorgt dafür, dass die Lieferungen und Dienstleistungen ungehindert erfolgen können. Andernfalls gehen die Mehrkosten und Umtriebe zu seinen Lasten.
9.3 Gelten am Installationsort besondere Bedingungen oder Sicherheitsvorschriften, so garantiert der Besteller rechtzeitig und ohne Mehraufwand für BSW die Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung.
9.4 BSW behält sich vor, Installationsaufträge an geeignete Drittfirmen unter zu vergeben.
9.5 Wird die Installation ganz oder teilweise durch den Besteller ausgeführt, müssen die Weisungen und Installationsvorschriften von BSW zwingend eingehalten werden. 9.6 Sämtliche bauseitigen Arbeiten sind vom Besteller auf eigene Kosten und Verantwortung auszuführen.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1 Bei Warenlieferung gehen Nutzen und Gefahr mit ihrem Versand auf den Besteller über. Sie reisen somit auf Gefahr des Bestellers.
10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die BSW nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für den Abgang der Lieferung ab BSW vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Ab diesem Zeitpunkt wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
10.3 Im Anlagenbau und bei Dienstleistungen gehen Nutzen und Gefahr mit der Inbetriebnahme resp. bei Fertigstellung der Arbeiten auf den Besteller über.
11. Prüfungspflicht und Mängelrüge
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Anlagen und Produkte (einschliesslich Software) sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel umgehend nach Erhalt der Lieferung BSW schriftlich zu rügen (Lieferschein ist beizulegen). Unterlässt der Besteller dies, gelten die Anlagen und Produkte als genehmigt und allfällige Gewährleistungsansprüche entfallen. Verdeckte Mängel müssen sofort nach Entdeckung und innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich gerügt werden. Gleich vorzugehen hat der Besteller bei den durch BSW erbrachten Dienstleistungen.
12. Inbetriebnahme/Abnahme
12.1 BSW zeigt dem Besteller die Fertigstellung der Anlage an. Die Inbetriebnahme/Abnahme hat innert einem Monat zu erfolgen. Nach Ablauf der Monatsfrist gilt die Anlage als abgenommen und allfällige Gewährleistungsansprüche entfallen.
12.2 Eine Verweigerung der Abnahme ist nur möglich, wenn erhebliche Mängel vorliegen und der Besteller diese schriftlich geltend macht. Bei geringfügigen Mängeln gilt die Abnahme als erfolgt. 12.3 Ist die Mängelrüge gerechtfertigt, nimmt BSW die Nachbesserung innert angemessener Frist vor. BSW kann von der Nachbesserung absehen und dem Besteller einen Minderwert entschädigen.
12.4 BSW behält sich vor, jederzeit eine Teilabnahme zu verlangen.
13. Eigentumsvorbehalt
BSW ist ermächtigt, bis zur vollständigen Bezahlung ein Bauhandwerkerpfandrecht oder einen Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers eintragen zu lassen.
14. Gewährleistung
14.1 Die Gewährleistungsansprüche beziehen sich auf den vertraglichen Leistungsumfang.
14.2 Vertragsrücktritt und Schadenersatz werden ausdrücklich wegbedungen.
14.3 Zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweisbar Fabrikationsfehler, so übernimmt BSW, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach eigener Wahl kostenlose Instandstellung bzw. Ersatzlieferung oder erteilt Gutschrift für die fehlerhaften Teile. Ersetzte Apparate werden Eigentum von BSW.
14.4 Die Gewährleistungsansprüche verjähren 2 Jahre nach Übergang von Nutzen und Gefahr nach Ziff. 10. Diese Frist gilt auch, wenn die Produkte bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk eingebaut werden. Bei Produkten für den persönlichen und familiären Gebrauch gelten die gleichen Gewährleistungsfristen.
14.5 Für Drittprodukte gilt die vom Hersteller gewährte Gewährleistung. Bei Software können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
14.6 Bei gebrauchten Produkten wird die Gewährleistung wegbedungen.
14.7 Ist der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, kann BSW jegliche Gewährleistungsansprüche verweigern. Die Gewährleistungsfrist wird nicht unterbrochen.
14.8 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung von BSW Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Produkten (einschliesslich der gelieferten Software und deren Medium) vornehmen oder diese unsachgemäss behandeln.
15. Haftung
15.1 BSW schliesst im Rahmen des gesetzlich Zulässigen jede Haftung für die gelieferten Produkte sowie die Ausführung und weitere erbrachten Dienstleistungen aus. 15.2 BSW haftet nicht für die Arbeiten von Drittfirmen Ebenso wird jegliche Haftung für Hilfspersonen ausgeschlossen. 15.3 Die Haftung erstreckt sich insbesondere nicht auf direkte oder indirekte Schäden welcher Art auch immer (z.B.: als Folge von Störungen, Versagen der Anlage, Einbrüchen, höherer Gewalt, ausserordentlicher Beanspruchung und Abnützung, unrichtiger Behandlung und Fehlmanipulation, unsachgemässer Entsorgung) sowie auf Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.
15.4 Bei Bohrarbeiten und Durchbrüchen lehnt BSW jede Haftung für Beschädigungen an verdeckten Leitungen ab, von denen sie keine Kenntnis hatte oder haben konnte.
15.5 Bei Eintritt eines Ereignisses, welches ausserhalb des Einflussbereichs und der Kontrolle von BSW liegt (sog. höhere Gewalt), übernimmt BSW keine Haftung oder Verantwortung für die Nichterfüllung oder verspätete Leistung jeglicher Pflichten aus diesen AGB und den darauf basierenden Vertragsbeziehungen. Fälle von höherer Gewalt sind etwa: Streiks, Sperren, Invasionen, Terroristenanschläge, Krieg, Feuer, Explosionen, Stürme, Fluten, Erdbeben, Epidemien, Pandemien, andere Naturkatastrophen, oder das Versagen von öffentlichen oder privaten Kommunikationsnetzwerken oder die Nutzungsunfähigkeit der Schienen-, Versand-, Flug-, Kraftfahrtstrecken usw.
16. Eigentums- und Immaterialgüterrecht
16.1 Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Projekten, Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen der Anlage bleibt bei BSW. Diese Unterlagen dürfen Drittpersonen, insbesondere der Konkurrenz, nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbstherstellung verwendet werden.
16.2 Marken, Kennzeichnungen, Eigentumsangaben und Copyright-Vermerke dürfen vom Besteller in keiner Form verändert werden.
16.3 Jede Erweiterung oder Änderung von Anlagen und Produkten durch den Besteller bedarf einer schriftlichen Zustimmung von BSW. 16.4 Aus Sicherheitsgründen sind im Interesse des Anlagenbesitzers sämtliche schriftlichen Dokumente der Anlage vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
17. Datenschutzbestimmungen
17.1 BSW hält sich im Umgang mit Daten an die geltenden Gesetze, insbesondere an die Datenschutzbestimmungen.
17.2 Es werden nur Daten bearbeitet und gespeichert, die für die Erbringung der Dienstleistungen, für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur sowie für die Rechnungsstellung benötigt werden.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1 Als Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand wird Zürich vereinbart. BSW behält sich allerdings vor, den Vertragspartner an seinem Wohnsitz / Sitz zu belangen. 18.2 Schweizer Recht unter Ausschluss von dessen Kollisionsrecht ist anwendbar. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) und allfälliger weiterer internationaler Abkommen ist wegbedungen EL01A3 - Änderungen vorbehalten
Gültig ab 01. Mai 2022 / BSW SECURITY AG
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